Häufig gestellte Fragen, Rechte und Pflichten der Genoss*innen

 

Wie viele Anteile kann man maximal besitzen?

Die Anzahl der Genossenschaftsanteile pro Genossenschaftsmitglied sind nicht begrenzt.

Welche Stimmrechte haben die Mitglieder?

Unabhängig von der Anzahl der Genossenschaftsanteile pro Mitglied hat jedes Mitglied nur ein Stimmrecht.

Welche Rechte habe ich als Mitglied?

Jedes Mitglied hat das Recht,
a) die Einrichtungen der Genossenschaft nach Maßgabe der dafür getroffenen Bestimmungen zu benutzen;
b) an der Generalversammlung, an ihren Beratungen, Abstimmungen und Wahlen teilzunehmen und dort Auskünfte über Angelegenheiten der Genossenschaft zu verlangen, soweit dem § 34 nicht entgegensteht;
c) Anträge für die Tagesordnung der Generalversammlung gemäß § 28 Abs. 4 einzureichen;
d) Anträge auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung gemäß § 28 Abs. 2 einzureichen;
e) Soweit vereinbart, an den satzungsgemäß beschlossenen Ausschüttungen teilzunehmen;
f) rechtzeitig vor Feststellung des Jahresabschlusses durch die Generalversammlung eine Ab-schrift des Jahresabschlusses, des Lageberichts, soweit dieser gesetzlich erforderlich ist, und den Bericht des Aufsichtsrats hierzu zu verlangen;
g) die Niederschrift über die Generalversammlung einzusehen;
h) die Mitgliederliste einzusehen;
i) das zusammengefasste Ergebnis des Prüfungsberichts einzusehen;
j) Wünsche und Anliegen an die Organe der Genossenschaft heranzutragen.

Welche Pflichten habe ich als Mitglied?

Jedes Mitglied hat die Pflicht, das genossenschaftliche Unternehmen nach Kräften zu unterstützen. Das Mitglied hat insbesondere
a) den Bestimmungen des Genossenschaftsgesetzes, der Satzung und den Beschlüssen der Generalversammlung nachzukommen;
b) die Interessen der Genossenschaft in jeder Weise zu fördern;
c) die auf den Geschäftsanteil vorgeschriebenen Einzahlungen zu leisten;
d) sofern ein Betrieb die Genossenschaftsanteile erworben hat, sind Änderungen der Rechtsform und der Inhaberverhältnisse seines Unternehmens unverzüglich mitzuteilen;
e) ein der Kapitalrücklage (§ 39 a) zuzuweisendes Eintrittsgeld zu zahlen, wenn dessen Höhe und Einzahlungsweise von der Generalversammlung festgesetzt ist;
f) eine Änderung ihres Wohnsitzes der Genossenschaft schriftlich und zeitnah mitzuteilen.
g) laufende Beiträge für entgegengenommene Leistungen, welche die Genossenschaft den Mitg-liedern erbringt oder zur Verfügung stellt und über deren Höhe die Generalversammlung bestimmt, zu entrichten.

Kann ich meine Mitgliedschaft oder einzelne Anteile kündigen?

(1) Ein Mitglied kann jederzeit, auch im Laufe des Geschäftsjahres, sein Geschäftsguthaben durch schriftlichen Vertrag einem Anderen übertragen und hierdurch aus der Genossenschaft ohne Aus-einandersetzung ausscheiden, sofern der Erwerber an seiner Stelle Mitglied ist oder wird.
(2) Ist der Erwerber bereits Mitglied, so ist die Übertragung des Geschäftsguthabens nur zulässig, sofern sein bisheriges Geschäftsguthaben nach Zuschreibung des Geschäftsguthabens des Ver-äußerers den zulässigen Gesamtbetrag der Geschäftsanteile, mit denen der Erwerber beteiligt ist oder sich beteiligt, nicht übersteigt. Dieses trifft nur dann zu, wenn eine Obergrenze der Ge-schäftsanteile besteht oder künftig festgelegt wird.
(3) Ein Mitglied kann sein Geschäftsguthaben, ohne aus der Genossenschaft auszuscheiden, teilweise übertragen und damit die Anzahl seiner Geschäftsanteile verringern. Abs. (1) gilt entsprechend.
(4) Die Mitgliedschaft endet mit der Genehmigung durch den Vorstand. Die teilweise Übertragung von Genossenschaftsanteilen ist ebenfalls zustimmungspflichtig durch den Vorstand.

Gibt es eine Nachschusspflicht?

Eine Nachschusspflicht ist gem. der Satzung (§41) ausgeschlossen.

Was passiert mit den Mitgliedsbeiträgen?

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